Datei:Himnusz 1920s.ogg

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Himnusz_1920s.ogg(Ogg-Vorbis-Audiodatei, Länge: 1 min 5 s, 100 kbps, Dateigröße: 785 KB)

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Beschreibung

Beschreibung
English: Anthem of the Kingdom of Hungary (1920—1946), in instrumental performance.
Українська: Гімн Королівства Угорщини (1920—1946), в інструментальному виконанні.
Datum Between 1920s and 1940s
Quelle YouTube: https://www.youtube.com/watch?v=8yBE8ETysxw – Archivierte Versionen ansehen/speichern auf archive.org und archive.today
Urheber Military Band of Hungary

Auszeichnungen

Multimediadatei des Tages Dieses Medium war am 23. Oktober 2023 Multimediadatei des Tages. Es hatte die folgende Beschreibung:
English: Anthem of the Kingdom of Hungary (1920—1946), in instrumental performance

Lizenz

Performance
Dieses Werk ist in den Vereinigten Staaten gemeinfrei, weil es in den Vereinigten Staaten zwischen 1930 und 1977, einschließlich, ohne Copyright-Vermerk veröffentlicht wurde. Sofern der Autor nicht schon eine hinreichende Zeit tot ist, ist es in den Ländern oder Gebieten, die den Schutzfristenvergleich nicht anwenden, wie Kanada (70 pma), China (50 pma, nicht Hongkong oder Macao), Deutschland (70 pma), Mexiko (100 pma), Schweiz (70 pma), urheberrechtlich geschützt. Weitere Erläuterungen auf dieser Seite.
Sofern der Urheber dieses Werkes nicht seit mindestens 70 Jahren tot ist, ist das Werk in Deutschland, Österreich und der Schweiz – außer es greifen andere Regelungen – urheberrechtlich geschützt, da der Schutzfristenvergleich nicht angewendet wird. Daher darf diese Datei in deutschsprachigen Wikimedia-Projekten wie der Wikipedia oder dem Wiktionary möglicherweise nicht verwendet werden. Siehe zur Verwendung unbedingt Wikipedia:Bildrechte! Falls danach nicht zulässig, müssen die Einbindungen entfernt werden.

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Flag of the United States
Flag of the United States
Recording
Public domain
Dieses Werk ist in den Vereinigte Staaten gemeinfrei, weil es in den Vereinigten Staaten zwischen 1930 und 1963 mit oder ohne Copyright-Vermerk veröffentlicht und das Copyright nicht erneuert wurde. Sofern der Autor nicht schon eine hinreichende Zeit tot ist, ist es in den Ländern oder Gebieten, die den Schutzfristenvergleich nicht anwenden, wie Kanada (70 p. m. a.), China (50 p. m. a., außer Hongkong und Macao), Deutschland (70 p. m. a.), Mexiko (100 p. m. a.), Schweiz (70 p. m. a.), urheberrechtlich geschützt. Siehe Commons:Hirtle chart für weitere Erläuterungen.
Sofern der Urheber dieses Werkes nicht seit mindestens 70 Jahren tot ist, ist das Werk in Deutschland, Österreich und der Schweiz – außer es greifen andere Regelungen – urheberrechtlich geschützt, da der Schutzfristenvergleich nicht angewendet wird. Daher darf diese Datei in deutschsprachigen Wikimedia-Projekten wie der Wikipedia oder dem Wiktionary möglicherweise nicht verwendet werden. Siehe zur Verwendung unbedingt Wikipedia:Bildrechte! Falls danach nicht zulässig, müssen die Einbindungen entfernt werden.

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Flag of the United States
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Composition
Public domain
Diese Datei ist in Ungarn gemäß dem Ungarischen Urheberrechtsgesetz (Gesetz Nr. LXXVI von 1999 über das Urheberrecht) (konsolidierter aktueller Text siehe WIPO) gemeinfrei, da eine oder mehrere der folgenden Bedingungen zutreffen:
  • Veröffentlichte Werke von bekannten Autoren. Siebzig Jahre sind seit dem 1. Januar des Jahres vergangen, das auf das Jahr folgt, in dem der Urheber gestorben ist (oder, falls es gemeinsame Urheber gab, das Jahr, in dem der zuletzt verstorbene Urheber gestorben ist): Artikel 31(1) und (2).
  • Veröffentlichte Werke von unbekannten Autoren. Siebzig Jahre sind seit dem 1. Januar des Jahres vergangen, das auf das Jahr folgt, in dem das Werk erstmals veröffentlicht wurde: Artikel 31 Absatz 3. (Wird der Urheber während dieses Zeitraums bekannt, gilt der vorstehende Absatz).
  • Unveröffentlichte Werke von unbekannten Autoren. Siebzig Jahre sind seit dem Zeitpunkt der Schaffung des Werks vergangen, und 25 Jahre sind seit dem 1. Januar des Jahres vergangen, das auf das Jahr folgt, in dem das Werk von einer anderen Person als dem Urheber rechtmäßig offenbart wurde: Artikel 31(7) und 32.
  • Amtliches Werk. Es handelt sich um eine Rechtsvorschrift, einen anderen Rechtsakt der staatlichen Verwaltung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung, eine behördliche oder sonstige amtliche Bekanntmachung oder ein Dokument oder eine Norm oder eine ähnliche Vorschrift, die durch einen Rechtsakt verbindlich gemacht wurde: Artikel 1 Absatz 4.
  • Fakten und Tagesnachrichten. Es handelt sich um Fakten oder Tagesnachrichten, die als Grundlage für Presseinformationen dienen: Artikel 1 Absatz 5.
  • Folklore. Sie ist ein Ausdruck der Folklore: Artikel 1 Absatz 7. (Beachte jedoch, dass Werke individueller und origineller Natur, die von der Volkskunst inspiriert sind, dem Urheberrecht unterliegen).

Parallel zu dieser Lizenz muss auch ein Lizenzbaustein für die United States public domain gesetzt werden, um anzuzeigen, dass dieses Werk auch in den Vereinigten Staaten gemeinfrei ist.

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