Rennwett- und Lotteriegesetz
Die Besteuerung von Pferdewetten und Lotterien wird durch das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG, RWLG), auch bekannt als Wettsteuer, in Deutschland geregelt. Die Steuer gehört zu den Verbrauchsteuern und verfolgt das Ziel, die Kontrolle und Regulierung des Glücksspiels und des Wettbetriebs in Deutschland zu verbessern.
Steuerart
Die Rennwett- und Lotteriesteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf die Teilnahme von Glücksspielen, insbesondere Pferderennen und Lotterien, erhoben wird. Sowohl die privaten als auch die staatlichen Anbieter dieser Glücksspiele tragen diese Schulden, die typischerweise auf den Spieler übertragen werden, indem sie in den Einsatz oder den Preis des Loses eingerechnet wird. Die Steuer wird verwendet, um das Glücksspiel zu begrenzen und öffentliche Aufgaben, insbesondere im Bereich der Wohlfahrtspflege und des Sports, zu finanzieren.
Geschichte
Am 8. April 1922 wurde in Deutschland das erste Rennwett- und Lotteriegesetz eingeführt.[1] Aufgrund seiner hohen Umsätze bot sich das Glücksspielwesen als steuerlicher Ansatzpunkt an, als die damalige Weimarer Republik nach zusätzlichen Einnahmequellen für den Staatshaushalt suchte. Seitdem hat das Gesetz viele Änderungen erfahren, um den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen im Bereich des Glücksspiels Rechnung zu tragen.
Das Rennwett- und Lotteriegesetz wurde 2012 erlassen[2] und im Jahr 2021 erneuert. Der steuerliche Rahmen für Online-Glücksspiel und Sportwetten wurde durch die Änderungen insbesondere angepasst.
Steuergegenstand
Jegliche Kategorie von Glücksspiel, die aufgrund ihres Zufallscharakters und ihrer Gewinnaussichten einen besonderen Reiz auf die Spieler ausüben, werden von der Rennwett- und Lotteriesteuer erfasst. Zu diesen gehören hauptsächlich Pferdewetten und Lotterien sowie aber auch andere Arten von Wettbewerben wie Sportwetten. Die Steuer wird auf die Gesamtsumme der Einsätze abzüglich der Gewinne erhoben.
Je nach Art des Glücksspiels und dem jeweiligen Bundesland variiert die Höhe der Rennwett- und Lotteriesteuer. Der Steuersatz liegt bei 5,3 Prozent der Bruttoeinnahmen.[3] Steuereinnahmen werden in die nationalen Haushalte transferiert und dort für öffentliche Aufgaben wie Wohlfahrtspflege, Sport und Kultur verwendet.
Literatur
- Jörg Ennuschat: Rennwett- und Lotteriegesetz. In: Johannes Dietlein, Manfred Hecker, Markus Ruttig: Glücksspielrecht. Glücksspielstaatsvertrag, § 284 StGB, §§ 33c ff. GewO, SpielVO, RennwLottG. Kommentar. C. H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-58093-2, S. 381–393.
- Heinz Kussmaul, Karina Hilmer, Joachim Kerth: Die Auswirkungen des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen und der BVerfG-Entscheidung vom 28. März 2006 auf die verkehrssteuerliche Behandlung von Glücksspielen und Implikationen für die Zukunft – III. Die Reformbedürftigkeit des Rennwett- und Lotteriegesetzes. In: Der Betrieb. 59. Jg., Bd. 2, 2006, S. 1340–1343.
Weblinks
Quellen
Dieser Artikel behandelt ein Rechtsthema zur allgemeinen Bildung und Information. Er dient nicht der juristischen Beratung und ersetzt nicht die Beratung durch einen Juristen. |